Zollbestimmungen

Flug- oder Seereisende, die von Helgoland auf das Festland reisen, dürfen Waren für ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk bis zu einem Wert von 430 Euro abgabenfrei einführen. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 Euro.

Dabei versteht das Gesetz unter Flug- oder Seereisende Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt. Für die Helgoland betreffende private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt gilt eine Freigrenze von 300 Euro

Die seit dem 01. Dezember 2008 geltenden Regelungen im Überblick:
(Auszug aus der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden vom 24.11.2008 [BGBl I 2008, 2235]

1. Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

  • a) 200 Zigaretten oder
  • b) 100 Zigarillos oder
  • c) 50 Zigarren oder
  • d) 250 Gramm Rauchtabak oder
  • e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):

  • a) 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, und
  • b) vier Liter nicht schäumende Weine und
  • c) 16 Liter Bier

3. Arzneimittel:

  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge.

4. andere Waren:

  • a) für Reisende in der privaten nichtgewerblichen Luft-/Seeschifffahrt bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
  • b) Passagiere in der gewerblichen Luft-/Seeschifffahrt bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
  • c) Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware, deren Wert die jeweilige Freigrenze übersteigt (z. B. Schmuck-/Kleidungsstücke, technische/optische Geräte usw.).
Die Eingangsabgaben werden vom vollen Warenwert erhoben. Die Abgaben für Waren, welche die o. g. Freimengen überschreiten, erfragen Sie bitte beim Zollamt Helgoland, Tel.: 04725-304.

Das Zollamt Helgoland informiert:
In den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer einen Beauftratgten (z.B.: Bahn, Post, Verfrachter, Frachtführer, Spediteur, etc.) mit der Durchführung oder der Besorgung der Beförderung des Gegenstands beauftragt (Versendungsfälle nach § 10 Abs. 1 UstDV*), sind zollamtliche Bestätigungen für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nicht erforderlich.

*) Umsatzsteuer-Durchführungsgesetz § 10 Abs. 1: Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen.
1) in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig führen.

Alle Angaben ohne Gewähr!
Bitte informieren Sie sich vor Ort über die aktuellen Bestimmungen!

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